Gesetze / Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

RAZEignPrV

§ 9 Versäumnis von Prüfungsterminen und Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAZEignPrV/9#abs-1 (1) Folgt der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder gibt er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß ab, ist die Prüfungsleistung als mißlungen zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAZEignPrV/9#abs-2 (2) Erscheint der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu dem Termin für die mündliche Prüfung oder nimmt er den Termin nicht bis zum Ende wahr, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 8 § 10