Gesetze / Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
RAZEignPrV§ 5 Erlass von Prüfungsleistungen
Stand: 10.06.2019
Begehrt die antragstellende Person den Erlass von Prüfungsleistungen, so hat sie nachzuweisen:
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 5 RAZEignPrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. I S. 1121
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26.10.2003 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I 2074)
BGBl. 2003 I S. 2074
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.