Gesetze / Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
RAZEignPrV§ 5 Erlass von Prüfungsleistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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Begehrt die antragstellende Person den Erlass von Prüfungsleistungen, so hat sie nachzuweisen:
1.
Inhalte ihrer beruflichen Ausbildung durch ein Prüfungszeugnis,
2.
erworbene Berufspraxis entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und
3.
Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Bescheinigungen.