Gesetze / Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung

RAVPV

§ 17 Abrufbare Angaben

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/17#abs-1 (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis den Abruf der folgenden im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben:

1.
Familienname und Vorname oder Vornamen des Rechtsanwalts;
2.
Berufsbezeichnung;
3.
Name der Kanzlei und deren Anschrift;
4.
Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der Kanzlei;
5.
Internetadresse der Kanzlei;
6.
Kammerzugehörigkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/17#abs-2 (2) § 2 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 ist entsprechend anwendbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/17#abs-3 (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt zudem die Informationen abrufbereit zur Verfügung, die für eine Suche nach Fachanwaltsbezeichnungen, Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/17#abs-4 (4) Der Abruf von weiteren, in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Eintragungen im Gesamtverzeichnis darf über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis nicht ermöglicht werden.

§ 16 § 18