Gesetze / Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
RAVPV§ 17 Abrufbare Angaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/17#abs-1 (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis den Abruf der folgenden im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/17#abs-2 (2) § 2 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 ist entsprechend anwendbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/17#abs-3 (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt zudem die Informationen abrufbereit zur Verfügung, die für eine Suche nach Fachanwaltsbezeichnungen, Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/17#abs-4 (4) Der Abruf von weiteren, in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Eintragungen im Gesamtverzeichnis darf über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis nicht ermöglicht werden.
Änderungsverlauf
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.