Gesetze / Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
RAVPV§ 17 Abrufbare Angaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/17#abs-1 (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis den Abruf der folgenden im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/17#abs-2 (2) § 2 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 ist entsprechend anwendbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/17#abs-3 (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt zudem die Informationen abrufbereit zur Verfügung, die für eine Suche nach Fachanwaltsbezeichnungen, Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/17#abs-4 (4) Der Abruf von weiteren, in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Eintragungen im Gesamtverzeichnis darf über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis nicht ermöglicht werden.