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# § 17 RAVPV — Abrufbare Angaben

Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis den Abruf der folgenden im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben:

- 1. Familienname und Vorname oder Vornamen des Rechtsanwalts;

- 2. Berufsbezeichnung;

- 3. Name der Kanzlei und deren Anschrift;

- 4. Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der Kanzlei;

- 5. Internetadresse der Kanzlei;

- 6. Kammerzugehörigkeit.

(2) § 2 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 ist entsprechend anwendbar.

(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt zudem die Informationen abrufbereit zur Verfügung, die für eine Suche nach Fachanwaltsbezeichnungen, Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten erforderlich sind.

(4) Der Abruf von weiteren, in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Eintragungen im Gesamtverzeichnis darf über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis nicht ermöglicht werden.

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Zitiervorschlag: § 17 RAVPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/17

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