Gesetze / 2. Rentenanpassungsverordnung

2. RAV

§ 8 Renten mit Zusatzversorgung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAV%202/8#abs-1 (1) Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, um den sie zusammen mit den bisherigen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätzlichen Versorgung den nach Absatz 2 maßgebenden Grenzwert überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAV%202/8#abs-2 (2) Die Grenzwerte betragen für

1.Versicherte1.500 DM,
2.Witwen oder Witwer900 DM,
3.Vollwaisen600 DM,
4.Halbwaisen450 DM.
§ 7 § 9