Gesetze / 2. Rentenanpassungsverordnung
2. RAV§ 8 Renten mit Zusatzversorgung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAV%202/8#abs-1 (1) Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, um den sie zusammen mit den bisherigen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätzlichen Versorgung den nach Absatz 2 maßgebenden Grenzwert überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAV%202/8#abs-2 (2) Die Grenzwerte betragen für
| 1. | Versicherte | 1.500 DM, |
| 2. | Witwen oder Witwer | 900 DM, |
| 3. | Vollwaisen | 600 DM, |
| 4. | Halbwaisen | 450 DM. |