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§ 8 RAV 2 — Renten mit Zusatzversorgung

2. Rentenanpassungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, um den sie zusammen mit den bisherigen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätzlichen Versorgung den nach Absatz 2 maßgebenden Grenzwert überschreiten.

(2) Die Grenzwerte betragen für

1.Versicherte1.500 DM,
2.Witwen oder Witwer900 DM,
3.Vollwaisen600 DM,
4.Halbwaisen450 DM.