Gesetze / Rentenanpassungsgesetz 1987

RAG 1987

§ 5 Allgemeine Bemessungsgrundlage

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1987 beträgt

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten28.945 Deutsche Mark
und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung29.252 Deutsche Mark.
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