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§ 5 RAG 1987 — Allgemeine Bemessungsgrundlage

Rentenanpassungsgesetz 1987

Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1987 beträgt

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten28.945 Deutsche Mark
und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung29.252 Deutsche Mark.