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QualiVO allg Verw

§ 8 Aufstiegsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/8#abs-1 (1) Die Aufstiegsprüfung schließt sich unmittelbar dem Aufstiegslehrgang an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/8#abs-2 (2) Die Aufstiegsprüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil und dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte die erforderlichen Fachkenntnisse für die zukünftige Amtsausübung in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes erworben hat und in der Lage ist, diese Kenntnisse in Aufgabenbereichen der höheren Laufbahngruppe anzuwenden. In der Zeit zwischen dem schriftlichen und dem praktischen Teil der Aufstiegsprüfung kehren die Beamtinnen und Beamten in die jeweiligen Beschäftigungsdienststellen zurück.

§ 7 § 9