Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung Qualifizierungsaufstieg
QualiVO allg Verw§ 8 Aufstiegsprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/8#abs-1 (1) Die Aufstiegsprüfung schließt sich unmittelbar dem Aufstiegslehrgang an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/8#abs-2 (2) Die Aufstiegsprüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil und dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte die erforderlichen Fachkenntnisse für die zukünftige Amtsausübung in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes erworben hat und in der Lage ist, diese Kenntnisse in Aufgabenbereichen der höheren Laufbahngruppe anzuwenden. In der Zeit zwischen dem schriftlichen und dem praktischen Teil der Aufstiegsprüfung kehren die Beamtinnen und Beamten in die jeweiligen Beschäftigungsdienststellen zurück.