Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung Qualifizierungsaufstieg
QualiVO allg Verw§ 9 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/9#abs-1 (1) Für die Organisation und Durchführung der Aufstiegsprüfung ist das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, im Folgenden Landesprüfungsamt, zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/9#abs-2 (2) Die Landesbehörden unterstützen das Landesprüfungsamt bei der Durchführung der Prüfung, insbesondere durch Freistellung von Mitgliedern für den Prüfungsausschuss sowie bei Prüfungsaufsichten.