Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung Qualifizierungsaufstieg

QualiVO allg Verw

§ 7 Aufstiegslehrgang

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/7#abs-1 (1) Der Qualifizierung nach § 6 schließt sich ein mindestens drei Monate dauernder Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung an, der von einem Bildungsträger nach § 3 Absatz 2 durchgeführt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/7#abs-2 (2) Voraussetzung für Teilnahme am Aufstiegslehrgang ist, dass während der Qualifizierung

1. die Klausuren im Einführungslehrgang nach § 6 Absatz 3 bewertet worden sind und

2. die Leistungen während der exemplarischen praktischen Einweisung auf Grundlage der Bewertungsgrundsätze nach § 14 mindestens mit der Note „ausreichend“ beurteilt worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/7#abs-3 (3) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vor, so ist für die Beamtin oder den Beamten das Aufstiegsverfahren beendet.

Teil 3

Regelungen zur Aufstiegsprüfung für Beamtinnen und Beamte

des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 6 § 8