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§ 7 QualiVO allg Verw (Nordrhein-Westfalen) — Aufstiegslehrgang

Verordnung Qualifizierungsaufstieg

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Qualifizierung nach § 6 schließt sich ein mindestens drei Monate dauernder Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung an, der von einem Bildungsträger nach § 3 Absatz 2 durchgeführt wird.

(2) Voraussetzung für Teilnahme am Aufstiegslehrgang ist, dass während der Qualifizierung

1. die Klausuren im Einführungslehrgang nach § 6 Absatz 3 bewertet worden sind und

2. die Leistungen während der exemplarischen praktischen Einweisung auf Grundlage der Bewertungsgrundsätze nach § 14 mindestens mit der Note „ausreichend“ beurteilt worden sind.

(3) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vor, so ist für die Beamtin oder den Beamten das Aufstiegsverfahren beendet.

Teil 3

Regelungen zur Aufstiegsprüfung für Beamtinnen und Beamte

des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen