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§ 22 QualiVO allg Verw (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholung der Prüfung

Verordnung Qualifizierungsaufstieg

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine nicht bestandene Aufstiegsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(2) Der Wiederholungsprüfung geht grundsätzlich die Teilnahme am nächstmöglichen Aufstiegslehrgang voraus.