Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Qualifizierungsverordnung
QualiVO LG2 allg Verw§ 2 Zielsetzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG2%20allg%20Verw/2#abs-1 (1) Ziel der modularen Qualifizierung und der Qualifizierung durch ein Masterstudium ist es, die für die zukünftige Amtsausübung der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten sollen die in der bisherigen Ausbildung und in der beruflichen Praxis erworbenen fachlichen und persönlichen Kompetenzen weiterentwickeln, damit sie den Anforderungsprofilen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes und den Aufgaben einer Führungskraft in der Verwaltung gerecht werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG2%20allg%20Verw/2#abs-2 (2) Die modulare Qualifizierung und die Qualifizierung durch ein Masterstudium sollen berufsbegleitend erfolgen.