Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Qualifizierungsverordnung
QualiVO LG2 allg Verw§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG2%20allg%20Verw/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und anderer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG2%20allg%20Verw/1#abs-2 (2) Diese Verordnung regelt die berufliche Entwicklung aus der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes des allgemeinen Verwaltungsdienstes in die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes durch modulare Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG2%20allg%20Verw/1#abs-3 (3) Die Verfahren für die berufliche Entwicklung haben der Vereinbarkeit von Beruf und Familie Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG2%20allg%20Verw/1#abs-4 (4) Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.