Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Qualifizierungsverordnung Justiz
QualiVO Justiz§ 11 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Stand: 26.08.2026
Eine Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in zuvor abgeleisteten Masterstudiengängen erfolgt auf Antrag der Beamtin oder des Beamten durch die Hochschule, die den Masterstudiengang anbietet.
Teil 3
Schlussbestimmungen