Eine Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in zuvor abgeleisteten Masterstudiengängen erfolgt auf Antrag der Beamtin oder des Beamten durch die Hochschule, die den Masterstudiengang anbietet.
Teil 3
Schlussbestimmungen
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Eine Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in zuvor abgeleisteten Masterstudiengängen erfolgt auf Antrag der Beamtin oder des Beamten durch die Hochschule, die den Masterstudiengang anbietet.
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