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§ 11 QualiVO Justiz (Nordrhein-Westfalen) — Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Qualifizierungsverordnung Justiz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in zuvor abgeleisteten Masterstudiengängen erfolgt auf Antrag der Beamtin oder des Beamten durch die Hochschule, die den Masterstudiengang anbietet.

Teil 3

Schlussbestimmungen