nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 QualVFL (Bayern) — Zulassung zum Vorbereitungsdienst

Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung für Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst im Bereich der beruflichen Schulen erfolgt durch die Regierung von Mittelfranken unter Berücksichtigung der Ausbildungskapazität.

(2) Der Vorbereitungsdienst beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

(3) Die Beamtin oder der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes im Bereich der berufliche Schulen die Dienstbezeichnung „Fachlehreranwärterin (FlAin B)“ oder „Fachlehreranwärter (FlA B)“.

---

Zitiervorschlag: § 7 QualVFL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
