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# § 21 QualVFL (Bayern) — Überprüfung von Prüfungsentscheidungen

Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Studierende kann beim Prüfungsausschuss schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung ihrer oder seiner Prüfungsleistung erheben. Diese Einwendungen sind spätestens drei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung über das Nichtbestehen konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.

(2) Der Prüfungsausschuss weist Einwendungen zurück, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen. Andernfalls werden die Einwendungen den betroffenen Prüferinnen und Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet aufgrund ihrer Stellungnahmen.

(3) Durch Anträge im Sinn von Abs. 1 wird die Frist für die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs nicht gewahrt.

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Zitiervorschlag: § 21 QualVFL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/21

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