Gesetze / Landesrecht Bayern / Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte
QualVFL§ 22 Prüfungszeugnis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/22#abs-1 (1) Wer die Qualifikationsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Einzelnoten, die Gesamtprüfungsnote, das Gesamturteil und für den Bereich der beruflichen Schulen die Qualifikation zur Erteilung des ihrer Ausbildung entsprechenden fachlichen Unterrichts hervorgehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/22#abs-2 (2) Zeugnisse und Bescheinigungen werden von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Leiterin oder dem Leiter des Staatsinstituts unterzeichnet, das den Tag der Ausfertigung bestimmt.