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QualVFL

§ 22 Prüfungszeugnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/22#abs-1 (1) Wer die Qualifikationsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Einzelnoten, die Gesamtprüfungsnote, das Gesamturteil und für den Bereich der beruflichen Schulen die Qualifikation zur Erteilung des ihrer Ausbildung entsprechenden fachlichen Unterrichts hervorgehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/22#abs-2 (2) Zeugnisse und Bescheinigungen werden von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Leiterin oder dem Leiter des Staatsinstituts unterzeichnet, das den Tag der Ausfertigung bestimmt.

§ 21 § 23