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# § 10 QualVFL (Bayern) — Prüfungsausschuss

Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. dem Leitenden Seminarvorstand des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen als vorsitzendem Mitglied,

2. der Leiterin oder dem Leiter des Staatsinstituts,

3. jeweils zwei Lehrkräften mit Einstieg in der dritten und der vierten Qualifikationsebene, die von der Leiterin oder dem Leiter des Staatsinstituts berufen werden.

(2) Der Leitende Seminarvorstand und die Leiterin oder der Leiter des Staatsinstituts sind ständige Mitglieder des Prüfungsausschusses.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

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Zitiervorschlag: § 10 QualVFL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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