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# § 8 QualV (Bayern) — Fachgebundene Hochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben

Qualifikationsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die fachgebundene Hochschulreife wird, vorbehaltlich des Abs. 2, nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes

1. Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule oder

2. Zeugnis über den Abschluss der Ausbildung an einer Einrichtung, die einer der in § 4 Halbsatz 1 Nrn. 4 und 5 genannten Abteilungen des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern entspricht,

jedoch jeweils nur für die gemäß § 4 Halbsatz 2 festgelegten einschlägigen Studiengänge.

(2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 8 QualV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/8

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