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§ 20 QualV (Bayern) — Qualifikationsmöglichkeiten

Qualifikationsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Qualifikation für ein Studium an Fachhochschulen, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch:

1. die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife;

2. die Fachhochschulreife oder fachgebundene Fachhochschulreife;

3. die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29 oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30.

Die fachgebundene Fachhochschulreife und die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 berechtigen nur zum Studium bestimmter Studiengänge an Fachhochschulen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen.