(1) Die Qualifikation für ein Studium an Fachhochschulen, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch:
1. die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife;
2. die Fachhochschulreife oder fachgebundene Fachhochschulreife;
3. die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29 oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30.
Die fachgebundene Fachhochschulreife und die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 berechtigen nur zum Studium bestimmter Studiengänge an Fachhochschulen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen.