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QV-J

§ 7 Rangliste, Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QV-J/7#abs-1 (1) Das Landesjustizprüfungsamt erstellt auf Grund der Gesamtnote eine Rangliste. Bewerberinnen und Bewerber, die die gleiche Gesamtnote erzielt haben, erhalten den gleichen Rang.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QV-J/7#abs-2 (2) Das Staatsministerium setzt die Zahl der Beamtinnen und Beamten fest, die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden, und entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Zulassungsverfahrens über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung in der Reihenfolge der Rangliste.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QV-J/7#abs-3 (3) Die Ausbildungsqualifizierung erfolgt durch die Ableistung des vorgesehenen Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der vorgeschriebenen Qualifikationsprüfung.

§ 6 § 8