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QV-J

§ 6 Bewertung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QV-J/6#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung sind drei Einzelnoten zu erteilen:

1. zwei Noten für die Prüfungsgebiete nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Nr. 1,

2. eine Note für das Prüfungsgebiet nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Abs. 3 Nr. 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QV-J/6#abs-2 (2) Es ist eine Gesamtnote zu bilden. Diese errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten geteilt durch drei.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QV-J/6#abs-3 (3) Über die Prüfungsleistungen wird auf Grund einer gemeinsamen Beratung der gesamten Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit entschieden. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission gibt die Einzelnoten und die Gesamtnote am Schluss der Prüfung mündlich bekannt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/QV-J/6#abs-4 (4) Über den Verlauf der Prüfung erstellt das vorsitzende Mitglied eine Niederschrift, die mindestens den Gegenstand der mündlichen Prüfung sowie die Einzelnoten und die Gesamtnote enthält.

§ 5 § 7