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§ 7 QV-J (Bayern) — Rangliste, Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung

Qualifizierungsverordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landesjustizprüfungsamt erstellt auf Grund der Gesamtnote eine Rangliste. Bewerberinnen und Bewerber, die die gleiche Gesamtnote erzielt haben, erhalten den gleichen Rang.

(2) Das Staatsministerium setzt die Zahl der Beamtinnen und Beamten fest, die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden, und entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Zulassungsverfahrens über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung in der Reihenfolge der Rangliste.

(3) Die Ausbildungsqualifizierung erfolgt durch die Ableistung des vorgesehenen Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der vorgeschriebenen Qualifikationsprüfung.