Gesetze / Landesrecht Bayern / Qualifizierungsverordnung Justiz

QV-J

§ 8 Zuständigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QV-J/8#abs-1 (1) Zuständig für die modulare Qualifizierung ist das Staatsministerium; dieses erstellt ein Konzept zur näheren Ausgestaltung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QV-J/8#abs-2 (2) Das Staatsministerium kann mit der Organisation und Durchführung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung öffentlich-rechtliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Behörden oder sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Einrichtungen beauftragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QV-J/8#abs-3 (3) Die Anmeldung zur modularen Qualifizierung erfolgt durch die jeweilige Ernennungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium.

§ 7 § 9