nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 QV-J (Bayern) — Geltungsbereich, Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung

Qualifizierungsverordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildungsqualifizierung und die modulare Qualifizierung für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A der Fachlaufbahn Justiz sowie die modulare Qualifizierung für die Beamtinnen und Beamten anderer Fachlaufbahnen, die im Staatsministerium der Justiz (im Folgenden: Staatsministerium) oder in dessen Geschäftsbereich tätig sind. Sie gilt nicht für

1. die Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugs,

2. die Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die im Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales oder in dessen Geschäftsbereich tätig sind,

3. die Beamtinnen und Beamten, für die die modulare Qualifizierung in der Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten oder in der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Verwaltungsinformatik gesondert geregelt wird.

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten für Prüfungen und Leistungsnachweise die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 1 QV-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QV-J/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
