Gesetze / Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung
QFUV§ 6 Betriebliche Umschulungsphase
Stand: 31.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QFUV/6#abs-1 (1) Die betriebliche Umschulungsphase besteht aus mindestens drei Praxismonaten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QFUV/6#abs-2 (2) In der betrieblichen Umschulungsphase werden die im Umschulungslehrgang erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt und vertieft. Die an der Umschulung teilnehmenden Personen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Tätigkeitsbereichen von Qualitätsfachleuten Fertigungsprüftechnik einzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QFUV/6#abs-3 (3) Die an der Umschulung teilnehmenden Personen sind in den folgenden Tätigkeitsbereichen einzusetzen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/QFUV/6#abs-4 (4) Dabei ist den an der Umschulung teilnehmenden Personen der Umgang mit betrieblichen Aufgabenstellungen und betrieblichen Prozessen sowie die betriebliche Kommunikation zu vermitteln.