# § 6 QFUV — Betriebliche Umschulungsphase

Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung  
Stand: 31.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die betriebliche Umschulungsphase besteht aus mindestens drei Praxismonaten.

(2) In der betrieblichen Umschulungsphase werden die im Umschulungslehrgang erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt und vertieft. Die an der Umschulung teilnehmenden Personen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Tätigkeitsbereichen von Qualitätsfachleuten Fertigungsprüftechnik einzusetzen.

(3) Die an der Umschulung teilnehmenden Personen sind in den folgenden Tätigkeitsbereichen einzusetzen:

- 1. Durchführen von Wareneingangsprüfungen,

- 2. Durchführen fertigungsbegleitender Prüfungen,

- 3. Mitwirken bei der Produkt- und Prozessüberwachung,

- 4. Durchführen von Warenausgangsprüfungen,

- 5. Durchführen der Prüfmittelüberwachung,

- 6. Durchführen von Erstbemusterungen,

- 7. Durchführen von Laborprüfungen,

- 8. Anwenden von Koordinatenmesstechnik,

- 9. Prüfen geometrischer Produktspezifikationen,

- 10. Mitwirken im Qualitätsmanagement,

- 11. Auswerten von Daten mit statistischen Methoden,

- 12. Unterweisen von Selbstprüferinnen und Selbstprüfern,

- 13. Erstellen von Prüfplänen und Prüfanweisungen,

- 14. Bearbeiten von Reklamationen.

(4) Dabei ist den an der Umschulung teilnehmenden Personen der Umgang mit betrieblichen Aufgabenstellungen und betrieblichen Prozessen sowie die betriebliche Kommunikation zu vermitteln.

---

Zitiervorschlag: § 6 QFUV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QFUV/6
