Gesetze / Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung

QFUV

§ 28 Wiederholung der Umschulungsprüfung

Stand: 31.07.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QFUV/28#abs-1 (1) Prüfungsteile, die bei der ersten Prüfung mit weniger als 50 Punkten bewertet wurden, können zweimal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QFUV/28#abs-2 (2) Bei Wiederholung des Prüfungsteils „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ ist die zu prüfende Person auf ihren Antrag von der Prüfungsleistung, die in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet worden ist, zu befreien.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QFUV/28#abs-3 (3) Bei Wiederholung des Prüfungsteils „Fertigungsprüftechnik“ ist eine Befreiung von Prüfungsleistungen nicht zulässig.

§ 27 § 29