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# § 28 QFUV — Wiederholung der Umschulungsprüfung

Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung  
Stand: 31.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsteile, die bei der ersten Prüfung mit weniger als 50 Punkten bewertet wurden, können zweimal wiederholt werden.

(2) Bei Wiederholung des Prüfungsteils „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ ist die zu prüfende Person auf ihren Antrag von der Prüfungsleistung, die in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet worden ist, zu befreien.

(3) Bei Wiederholung des Prüfungsteils „Fertigungsprüftechnik“ ist eine Befreiung von Prüfungsleistungen nicht zulässig.

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Zitiervorschlag: § 28 QFUV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QFUV/28

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