Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO§ 79 Verlängerung der Erlaubnis
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/79#abs-1 (1) Dem Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes sind folgende Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/79#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/79#abs-3 (3) Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/79#abs-4 (4) Für die Erteilung der Erlaubnis gilt § 78 Absatz 4 und 5 entsprechend.