Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO

§ 79 Verlängerung der Erlaubnis

Stand: 01.09.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/79#abs-1 (1) Dem Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
die zuletzt erteilte Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes, falls diese Erlaubnis von einer anderen Behörde ausgestellt wurde,
2.
ein amtliches inländisches Führungszeugnis und
3.
eine ärztliche Bescheinigung, die in Deutschland ausgestellt ist und aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des psychotherapeutischen Berufs ungeeignet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/79#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/79#abs-3 (3) Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/79#abs-4 (4) Für die Erteilung der Erlaubnis gilt § 78 Absatz 4 und 5 entsprechend.

§ 78 § 80