Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO§ 66 Anpassungslehrgang
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/66#abs-1 (1) Der Anpassungslehrgang nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Anpassungslehrgang) ist eine praktische Tätigkeit, die in einem der folgenden Versorgungsbereiche auszuüben ist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/66#abs-2 (2) Lehrgangsziel des Anpassungslehrgangs ist es, dass die antragstellende Person die hinsichtlich der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation festgestellten wesentlichen Unterschiede ausgleicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/66#abs-3 (3) Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs werden von der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde individuell so festgelegt, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/66#abs-4 (4) Die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde legt zudem fest, in welchem Versorgungsbereich der Anpassungslehrgang durchgeführt wird. Auch hierbei berücksichtigt sie die wesentlichen Unterschiede, die bei der antragstellenden Person festgestellt worden sind.