Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO

§ 64 Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung

Stand: 01.09.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/64#abs-1 (1) In der Kenntnisprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/64#abs-2 (2) Die Kenntnisprüfung ist eine anwendungsorientierte Parcoursprüfung.

§ 63 § 65