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§ 64 PsychThApprO — Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.09.2020 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) In der Kenntnisprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten erforderlich sind.

(2) Die Kenntnisprüfung ist eine anwendungsorientierte Parcoursprüfung.