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§ 64 PsychThApprO — Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Stand: 01.09.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Kenntnisprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten erforderlich sind.

(2) Die Kenntnisprüfung ist eine anwendungsorientierte Parcoursprüfung.