Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO§ 43 Mitteilung der Notenwerte und der Gesamtnote
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/43#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung teilt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Notenwerte für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und für das Sitzungsprotokoll sowie die Gesamtnote für die mündlich-praktische Fallprüfung mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/43#abs-2 (2) Die Notenvergabe ist in der Niederschrift über die Prüfung zu begründen. Der Prüfungskandidat erhält auf Wunsch Einsichtnahme in die Niederschrift.