Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO

§ 42 Bestehen und Gesamtnote

Stand: 01.09.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/42#abs-1 (1) Die mündlich-praktische Fallprüfung ist bestanden, wenn der für die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten nach § 41 Absatz 6 errechnete Notenwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung mindestens 4,0 beträgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/42#abs-2 (2) Ist die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden, so wird der errechnete Notenwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung auf eine ganze Zahl gerundet. Dabei wird bei den Folgeziffern 1, 2, 3 und 4 abgerundet und bei den Folgeziffern 5, 6, 7, 8 und 9 aufgerundet. Der gerundeten Zahl wird die entsprechende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote für die mündlich-praktische Fallprüfung.

§ 41 § 43