Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO§ 39 Durchführung
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/39#abs-1 (1) Die mündlich-praktische Fallprüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/39#abs-2 (2) Die mündlich-praktische Fallprüfung dauert mindestens 40 Minuten und soll höchstens 45 Minuten dauern.