Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO

§ 33 Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung

Stand: 01.09.2020

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/33#abs-1 (1) Das Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung wird von der nach § 20 zuständigen Stelle ausgestellt, sobald die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat endgültig zur psychotherapeutischen Prüfung zugelassen wurde und wenn die psychotherapeutische Prüfung bestanden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/33#abs-2 (2) Bei der Ausstellung des Zeugnisses über die psychotherapeutische Prüfung ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden.

§ 32 § 34