Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO§ 33 Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung
Stand: 01.09.2020
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- VG Bayreuth, 22.05.2025 – B 8 K 25.116Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/33#abs-1 (1) Das Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung wird von der nach § 20 zuständigen Stelle ausgestellt, sobald die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat endgültig zur psychotherapeutischen Prüfung zugelassen wurde und wenn die psychotherapeutische Prüfung bestanden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/33#abs-2 (2) Bei der Ausstellung des Zeugnisses über die psychotherapeutische Prüfung ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden.