Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
PsychTh-APrV§ 8 Staatliche Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychTh-APrV/8#abs-1 (1) Die staatliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes umfaßt einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychTh-APrV/8#abs-2 (2) Der Prüfling legt die Prüfung vor der zuständigen Behörde ab. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Prüfling im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7 Abs. 1 an der Ausbildung teilnimmt.