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§ 8 PsychTh-APrV — Staatliche Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die staatliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes umfaßt einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung vor der zuständigen Behörde ab. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Prüfling im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7 Abs. 1 an der Ausbildung teilnimmt.