Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
PsychTh-APrV§ 20b Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychTh-APrV/20b#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Approbation als Psychologische Psychotherapeutin oder als Psychologischer Psychotherapeut nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Absatz 3a des Psychotherapeutengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der Unterlagen nach § 19 zu entscheiden. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychTh-APrV/20b#abs-2 (2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychTh-APrV/20b#abs-3 (3) Die Eignungsprüfung nach § 20 Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 8 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 10, 13 bis 15 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.