Gesetze / Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
PsychPbG§ 9 Erlöschen des Anspruchs
Stand: 10.06.2019
Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bei dem für die Festsetzung der Vergütung zuständigen Gericht geltend gemacht wird.