Gesetze / Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
PsychPbG§ 4 Anerkennung und weitere Anforderungen
Stand: 10.06.2019
Die Länder bestimmen, welche Personen und Stellen für die psychosoziale Prozessbegleitung anerkannt werden, welche weiteren Anforderungen hierfür an Berufsausbildung, praktische Berufserfahrung, spezialisierte Weiterbildung und regelmäßige Fortbildungen zu stellen sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 PsychPbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 06.08.2021 – 5 Ws 171/21, 5 Ws 171/21 - 121 AR 145/21Nebenklage: Voraussetzungen der Bestellung eines gemeinschaftlichen Beistands für mehrere Angehörige eines Getöteten nach § 397b StPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.