Gesetze / Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
PsychPbG§ 3 Anforderungen an die Qualifikation
Stand: 10.06.2019
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- KG, 06.08.2021 – 5 Ws 171/21, 5 Ws 171/21 - 121 AR 145/21Nebenklage: Voraussetzungen der Bestellung eines gemeinschaftlichen Beistands für mehrere Angehörige eines Getöteten nach § 397b StPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychPbG/3#abs-1 (1) Psychosoziale Prozessbegleiter müssen fachlich, persönlich und interdisziplinär qualifiziert sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychPbG/3#abs-2 (2) Für die fachliche Qualifikation ist erforderlich:
Der psychosoziale Prozessbegleiter muss praktische Berufserfahrung in einem der unter Satz 1 Nummer 1 genannten Bereiche haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychPbG/3#abs-3 (3) Der psychosoziale Prozessbegleiter stellt in eigener Verantwortung sicher, dass er über die notwendige persönliche Qualifikation verfügt. Dazu gehören insbesondere Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PsychPbG/3#abs-4 (4) Für die interdisziplinäre Qualifikation ist insbesondere ein zielgruppenbezogenes Grundwissen in Medizin, Psychologie, Viktimologie, Kriminologie und Recht erforderlich. Der psychosoziale Prozessbegleiter stellt in eigener Verantwortung sicher, dass er Kenntnis vom Hilfeangebot vor Ort für Verletzte hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PsychPbG/3#abs-5 (5) Der psychosoziale Prozessbegleiter stellt in eigener Verantwortung seine regelmäßige Fortbildung sicher.