Gesetze / Psychiatrie-Personalverordnung

Psych-PV

§ 7 Leitungskräfte

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Psych-PV/7#abs-1 (1) Die Personalbemessung für leitende Ärzte richtet sich nach der Zahl der nach § 6 ermittelten und von den Vertragsparteien vereinbarten Stellen für Ärzte und Diplom-Psychologen; diese sind im Verhältnis 8 zu 1 in ganze oder anteilige Stellen für leitende Ärzte umzurechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Psych-PV/7#abs-2 (2) Die Zahl der leitenden Krankenpflegekräfte entspricht der errechneten Zahl der leitenden Ärzte nach Absatz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Psych-PV/7#abs-3 (3) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 6 § 8