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# § 7 Psych-PV — Leitungskräfte

Psychiatrie-Personalverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Personalbemessung für leitende Ärzte richtet sich nach der Zahl der nach § 6 ermittelten und von den Vertragsparteien vereinbarten Stellen für Ärzte und Diplom-Psychologen; diese sind im Verhältnis 8 zu 1 in ganze oder anteilige Stellen für leitende Ärzte umzurechnen.

(2) Die Zahl der leitenden Krankenpflegekräfte entspricht der errechneten Zahl der leitenden Ärzte nach Absatz 1.

(3) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 7 Psych-PV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Psych-PV/7

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