Gesetze / Prostitutions-Statistikverordnung
ProstStatV§ 8 Auskunftspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstStatV/8#abs-1 (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der in den §§ 2 bis 5 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden in den Ländern. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 6 Nummer 2 ist freiwillig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstStatV/8#abs-2 (2) Die Angaben sind dem zuständigen statistischen Landesamt bis zum 28. Februar des Folgejahres zu melden.