Gesetze / Prostitutions-Statistikverordnung
ProstStatV§ 7 Periodizität, Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstStatV/7#abs-1 (1) Die Erhebungen werden jährlich, erstmalig für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt. Die Angaben nach § 2 Nummer 2 bis 6 und § 3 Nummer 4 bis 5 werden zusätzlich zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erhoben. Dabei sind jeweils ausschließlich Daten für alle zu diesem Zeitpunkt gültigen Anmeldebescheinigungen und Erlaubnisse zu erfassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstStatV/7#abs-2 (2) Die Angaben nach § 3 Nummer 6 werden nur zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erhoben.